Verjährung von Forderungen

Wann ist eine Forderung tatsächlich verjährt?
 Die sogenannte regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) 3 Jahre. Sie beginnt „mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist“ (§ 199 Abs. 1 Satz 1 BGB).


Eine einfache Formel, wie Sie die Verjährungsfrist berechnen können, lautet:

Tag der Fälligkeit der Forderung
+ Zeit bis Jahresende (31.12., 24:00 Uhr)
+ 3 Jahre
= Verjährungszeitpunkt

Jede Verjährung kann unterbrochen werden (das BGB spricht in diesem Zusammenhang von der Hemmung einer Verjährung). Eine Hemmung der Verjährung kann z. B. bei Verhandlungen über Ansprüche eintreten. Die Verjährung setzt dann frühestens 3 Monate nach dem Ende der Verhandlungen wieder ein. Leiten Sie eine Klage oder ein gerichtliches Mahnverfahren ein, tritt sofort eine Verjährungshemmung ein, ebenso bei der Anrufung einer Schiedsstelle.

Ebenso ist es möglich, dass die Verjährungsfrist neu beginnt. Das ist u. a. dann der Fall, wenn der Kunde Ihren Anspruch durch Abschlagszahlungen, Zinszahlungen oder Sicherheitsleistungen anerkennt oder Sie eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung beantragen (§ 212 BGB).
Verjährung nach diesen Grundsätzen gegeben? Vielleicht besteht aber eine Sonderregelung.

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