Fälligkeit und Verzug

Wann kann ich ein Inkassounternehmen einschalten?

Die Inkassotätigkeit setzt immer Fälligkeit der Forderung und Verzug des Schuldners voraus. Vielen Gläubigern ist aber unklar, wann diese Voraussetzungen gegeben sind bzw. wann ein Vorgang an ein Inkassounternehmen abgegeben werden kann mit der Folge, dass die Inkassokosten vom Schuldner als Verzugsschaden zu ersetzen sind.

Der geltend gemachte Anspruch muss fällig sein, d.h. der Gläubiger einer Forderung muss die Leistung sofort fordern dürfen (§ 271 BGB) oder es besteht eine Vereinbarung zwischen den Parteien, wann der Geldanspruch fällig ist.

Nach Fälligkeit sollte der Gläubiger die Leistung angemahnt haben, d.h. er muss den Schuldner ernsthaft zur Erfüllung des Zahlungsanspruches aufgefordert haben. In einzelnen Fällen kann solch eine Mahnung allerdings entbehrlich sein, z.B. wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB) wie z.B.  Zahlung bis zum 12. Juni.  Ebenfalls ist die Mahnung entbehrlich, wenn die Leistungszeit nach § 283 Abs. 2 Nr. 2 BGB  von einem Ereignis abhängt, z.B. „2 Wochen nach Erhalt der Ware“.

Wenn der Schuldner die Bezahlung ernsthaft und endgültig verweigert hat, ist die Mahnung gem. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich.

In der Praxis ist nachfolgender Fall sehr wichtig: Gem. § 286 Abs. 3 BGB kommt ein Schuldner automatisch 30 Tage nach Rechnungsstellung in Verzug, wenn es sich um eine Entgeltforderung handelt.

Durch das Wort „spätestens“ in dieser Regelung ist klargestellt, das der Gläubiger einer Forderung durch eine Mahnung den Verzugseintritt auch durchaus früher durch eine individuelle Bestimmung eintreten lassen kann. Gezahlt werden muss am vorgegebenen Fälligkeitstag des Gläubigers.

Ist der Schuldner jedoch Verbraucher  - also eine Person, die das Rechtsgeschäft nicht in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit abschließt – muss die Forderung nicht nur zu dem bezeichneten Zeitpunkt fällig sein sondern muss der Schuldner auch auf die Folgen des Verzugseintritts sowie den Beginn des Verzuges hingewiesen werden.

Kommt der Schuldner in Verzug, so stellt dies eine Pflichtverletzung nach § 280 BGB dar. Damit ist der Schuldner verpflichtet, dem Gläubiger den durch den Verzug einstehenden Schaden zu ersetzen. Dies sind u.a. nicht nur die Verzugszinsen nach § 288 BGB, sondern auch die Inkassokosten als sog. Rechtsverfolgungskosten/Verzugsschaden.

Sie sind sich nicht sicher, ob Ihr Mahntext ausreichend für den Verzugseintritt ist und benötigen einen Mahntext?

Diesen stellen wir Ihnen gerne – individuelle auf Ihren eigenen Mahnlauf abgestimmt - gratis zur Verfügung. Tel.: 04941-6990090.

Sie sind sich nicht sicher, ob der Verzugseintritt schon vorliegt?

Schicken Sie uns gerne unverbindlich Ihre Rechnung. Wir sagen Ihnen, ob in Ihrem Fall der Verzugseintritt gegeben ist. Fax.: 04941-699 00 99 oder info@compass-inkasso.de